Erfahrungen & Bewertungen zu Lucatec GmbH
Lucatec® GmbH - Das Gesundheitszentrum für IT-Systeme!

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Präambel

Die Lucatec GmbH bietet ein großes Spektrum an Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie an. Hierzu zählen, nicht abschließend, die IT-Beratung und Analyse, Systemintegration, Erstellen von Netzwerken, Virtualisierung, Erstellung von Individualsoftware und Lieferung sowie Implementierung von Hard- und Software.

§1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie sind sämtlichen Geschäftsbeziehungen – auch zukünftigen und einschließlich vorvertraglichen Verhandlungen – zwischen der Lucatec GmbH (im Folgenden: Auftragnehmerin) und ihren Auftraggebern zugrunde zu legen. Dies gilt unabhängig von Art und Umfang der Geschäftsbeziehung.

(2) Vom Auftraggeber vorgelegte, abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen werden, auch bei Kenntnis seitens der Auftragnehmerin, weder ganz noch teilweise Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde und bereits Leistungen durch die Auftragnehmerin erbracht werden.

§2 Angebote/Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der Auftragnehmerin sind unverbindlich, insbesondere im Hinblick auf Preise, Mengen, Lieferbedingungen sowie Nebenleistungen, es sei denn, es wird im Angebot ausdrücklich etwas Anderes bestimmt. Vertragsabschlüsse kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder tatsächliche Leistungserbringung zustande und richten sich ausschließlich nach deren Inhalt.

(2) Dem Auftraggeber überlassene Angebote dürfen durch diese weder als Ganzes noch in Teilen, auch nicht in bearbeiteter Fassung Dritten zugänglich gemacht werden, sofern die Auftragnehmerin hierzu keine schriftliche Zustimmung erteilt hat.

(4) Vor Vertragsabschluss hat der Auftraggeber zu überprüfen, ob die Spezifikation der bestellten Waren und/oder Leistungen seinen Bedürfnissen und Wünschen entspricht. Die Auftragnehmerin behält sich, auch nach Auftragsbestätigung vor, geringfügige Anpassungen der Spezifikation des Angebotes aufgrund z. B. technischer oder gesetzlicher Gründe sowie künftiger Anforderungen des Marktes vorzunehmen.

(5) Technische und sonstige Normen sind nur einzuhalten, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder schriftlich vereinbart werden.

§3 Preise, Zahlung und Verrechnung

(1) Es gelten die Preise und sonstigen Bedingungen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen schriftlichen Angebotes der Auftragnehmerin, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Preise gelten ab Werk bzw. Lager und sind als Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger Verpackungs-, Fracht- oder Versandspesen zu verstehen.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen monatlich in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht für Kosten von Soft- und Hardware der Auftragnehmerin.

(3) Eingehende Zahlungen werden stets für die älteste, fällige Rechnung verwendet. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, stellt die Auftragnehmerin Leistungen mit den Tages- bzw. Stundensätzen der jeweils geltenden Abrechnungssätze der Auftragnehmerin in Rechnung. Die Auftragnehmerin behält sich vor, diese Abrechnungssätze auch während eines Projekts bei Bedarf in angemessener Weise zu ändern. Die Auftragnehmerin hat den Auftraggeber mit angemessener Frist über die beabsichtigte Steigerung der Abrechnungssätze zu informieren. Bei Steigerung der Abrechnungssätze von mehr als 10 % in einem Jahr ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristgemäß zu kündigen.

(5) Reisekosten und gegenüber Dritten getätigte Barauslagen, die mit der Erbringung der Leistung durch die Auftragnehmerin anfallen und dem Umfang nach dem paraphierten Angebot entsprechen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

(6) Die geschuldeten Arbeiten und Leistungen nach diesem Vertrag werden in den regulären Bürozeiten von der Auftragnehmerin, nämlich Montag bis Freitag jeweils 08:30 – 18:00 Uhr außer an gesetzlichen Feiertagen erbracht. Außerhalb der Bürozeiten von Auftragnehmerin werden Arbeiten und Leistungen zu folgenden Konditionen auf Grundlage des jeweils gültigen Stundensatzes berechnet:

  1. 25% Aufschlag für Arbeiten nach 18:00 Uhr
  2. 50% Aufschlag für Arbeiten nach 20:00 Uhr
  3. 50% Aufschlag für Arbeiten am Samstag
  4. 100% Aufschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen

§4 Lieferung und Leistung, Annahmeverzug des Käufers

(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich der Hilfe Dritter zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu bedienen, es sei denn, es wurde eine gegenteilig Bestimmung vereinbart.

(2) Im Vertrag getroffene Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Maßgebend für die Einhaltung von Lieferterminen und –fristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lager oder Werk.

(3) Hat sich die Auftragnehmerin zur Vorleistung verpflichtet und werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage wahrscheinlich machen, so kann die Auftragnehmerin nach seiner Wahl entweder Sicherheiten innerhalb einer angemessenen Frist oder Teilzahlungen gegen Auslieferung verlangen. Wird diesem Verlangen seitens des Auftraggebers nicht nachgekommen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Dies versteht sich vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Ansprüche.

(4) Sollte der Auftraggeber mit der Annahme der bestellten Ware in Verzug kommen, so ist der Auftragnehmerin berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist die Auftragnehmerin berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25% des Auftragswertes zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber kann einen geringeren oder die Auftragnehmerin einen höheren Schaden nachweisen.

§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Auftragnehmerin, insbesondere die Erstellung komplexer EDV-Lösungen, bedarf der engen Kooperation der Vertragsparteien und der Mitwirkung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird alle sich hieraus ergebenden Obliegenheiten ähnlich Hauptleistungspflichten erfüllen. Er wird insbesondere die für die Erbringung der Leistungen der Auftragnehmerin geforderten angemessenen und erforderlichen Informationen, Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Auskunftspersonen und Unterlagen zur Verfügung stellen und ihm etwa obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich treffen und der Auftragnehmerin mitteilen. Änderungsvorschläge von der Auftragnehmerin wird der Auftraggeber unverzüglich prüfen.

(2) Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht stellt der Auftraggeber ausreichend qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung. Die Mitarbeiter des Auftraggebers weisen die Auftragnehmerin insbesondere unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Usancen hin, soweit diese nicht in den Angebotsunterlagen aufgeführt sind. Der Auftraggeber stellt alle technischen Unterlagen in der von der Auftragnehmerin spezifizierten Form zur Verfügung, die zur erfolgreichen Abwicklung des Projektes erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Auftraggeber entgegen angemessener vorhergehender Hinweise eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Die Auftragnehmerin kann hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel, in Rechnung stellen. Ansprüche von der Auftragnehmerin aus § 643 BGB bleiben hierdurch unberührt.

(4) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter, die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse haben, einschließlich des Rechts zur Vereinbarung eventueller Auftragsänderungen oder Auftragsergänzungen.

§6 Überlassung von Software, Nutzungsrechte

(1) Die Auftragnehmerin erteilt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung des vertraglich vereinbarten Preises, bzw. bei fristgerechter Zahlung des monatlich geschuldeten Betrags, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizensierbares Recht, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages mit der Auftragnehmerin erstellten Arbeitsergebnisse eigenen, internen Gebrauch zu nutzen.

(2) Das Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstands auf einem im unmittelbaren Besitz des Auftraggebers stehenden Computersystem zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung, die notwendig ist für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Lizenzgegenstands sowie auf das Recht zur Anfertigung einer Sicherungskopie vom Lizenzgegenstand durch eine gemäß § 69d Abs. 2 UrhG hierzu berechtigte Person.

(3) Vermietete Software darf nur für die bestellten und bezahlten Arbeitsplätze und nur für eigene Zwecke benutzt werden. Darüber hinausgehende Rechte bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarungen. Die Weitergabe, ein Vermieten oder Verleihen der Software an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Ebenso ist es unzulässig, die Software in einem Netzwerk einzusetzen, soweit die Nutzung der Software hierdurch über die Anzahl der erworbenen Arbeitsplätze hinaus möglich ist.

(4) Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den unbefugten Zugriff auf die erworbene Software durch Dritte zu verhindern. Ein Verändern, Bearbeiten, Übersetzen, Zurückentwickeln ist ebenso unzulässig wie die Verwendung der Software als Grundlage eigener Software oder eigener Veröffentlichungen.

(5) Der Auftraggeber darf kein Reverse Engineering, keine Disassemblierung und keine Dekompilierung der Software durchführen oder durch Dritte durchführen lassen, soweit dies nicht nach § 69e Abs. 1 Nr. 1-3 UrhG und § 69e Abs. 2 Nr. 1-3 UrhG gestattet ist.

(6) Hinsichtlich der Standardsoftware von der Auftraggeberin gelten die allgemeinen Lizenzbedingungen für Standardsoftware von der Auftraggeberin.

§7 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Alle Patent-, Marken- und sonstigen Leistungsschutzrechte an der ausgelieferten Software stehen ausschließlich der Auftragnehmerin zu. Dies gilt nicht für Software, die nicht von der Auftragnehmerin hergestellt wurde. Die Auftragnehmerin versichert, dass sämtliche überlassene Produkte keine Rechte Dritter verletzen.

(2) Im Falle von Schutzbehauptungen Dritter ist die Auftragnehmerin berechtigt, Software-Änderungen vorzunehmen und bereits erteilte Nutzungsrechte dem Auftraggeber unter Rückzahlung des nicht amortisierten Teils des gezahlten Entgelts zu entziehen.

(3) Mit Ausnahme der Folgen einer Vertragsverletzung bzw. eines fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns seitens der Auftragnehmerin wird der Auftraggeber die Auftragnehmerin von jeglicher Haftung freistellen, die der Auftragnehmerin als Folge von Ansprüchen Dritter wegen der Verwendung der Software durch den Auftraggeber trifft. Dies beschränkt jedoch nicht die Verpflichtung der Auftragnehmerin aus § 12.

§8 Leistungsänderungen

(1) Soweit die Angebotsunterlagen Lücken oder Unklarheiten enthalten, kann die Auftragnehmerin diese nach eigenem billigen Ermessen angemessen konkretisieren. Entsteht aufgrund von Lücken in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. Die Auftragnehmerin ist in einem solchen Fall, nach vorhergehender Beauftragung mit den erforderlichen Arbeiten, berechtigt, den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben des Auftraggeber oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen ist.

(2) Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin äußern. Die Auftragnehmerin behält sich die Annahme solcher Änderungs- und Ergänzungswünsche vor. Führt die Auftragnehmerin Änderungswünsche aus, werden die vereinbarten Ausführungs- und Abnahmefristen unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

(3) Die Auftragnehmerin stellt den durch die Ausführung von Änderungs- und Ergänzungsaufträgen entstehenden Mehraufwand gemäß den Auftragnehmerin- Abrechnungssätzen in Rechnung. Es gilt die zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns geltende Fassung der Abrechnungssätze.

(4) Die Auftragnehmerin behält sich vor, dem Auftraggeber den Aufwand zur Prüfung von Änderungswünschen sowie zur eventuellen Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen in Rechnung zu stellen.

(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von der Auftragnehmerin für den Auftraggebern zumutbar ist.

(6) Die Auftragnehmerin setzt die Arbeiten auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages bis zur Benachrichtigung durch den Auftraggeber fort.

§9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Preises vor. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung entstandener sowie entstehender Forderungen.

(2) Die Vorbehaltsware ist durch den Auftraggeber sach- und fachgerecht zu verwahren. Ferner ist sie ausreichend gegen Schadensrisiken, insbesondere Feuer, Wasser, Diebstahl sowie unbefugten Zugriff Dritter zu versichern. Der Auftraggeber tritt die entsprechenden Ansprüche aus den jeweiligen Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss an die Auftragnehmerin ab.

§10 Abnahme

(1) Nach Zugang der Bereitstellungsanzeige hat der Auftraggeber das vereinbarte Werk binnen längstens 10 Werktagen ab der Anzeige abzunehmen. Die Auftragnehmerin kann die Funktionsprüfung und Abnahme auf solche Leistungen verlangen, die keine Werkleistungen sind. Der Auftraggeber stellt Testdaten in der vereinbarten Menge in maschinenlesbarer Form sowie die von ihm erwarteten Testergebnisse rechtzeitig vor Beginn der Abnahme in den von der Auftragnehmerin angegebenen für ihn zumutbaren Formaten zur Verfügung. Di Auftragnehmerin ist berechtigt, an den Abnahmetests ganz oder teilweise teilzunehmen.

(2) Hat ein Werk den Abnahmetest bestanden, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte Mängel sind in den vereinbarten Fehlerkategorien festzuhalten.

(3) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel, die die Funktionalität des Werkes nicht beeinträchtigen, verweigert werden. Dies ist der Fall, wenn festgestellte Mängel die Nutzung des Werkes nur so unwesentlich beeinträchtigen, dass eine Abnahmeverweigerung gegen Treu und Glauben verstößt. § 10 der AGB bleibt unberührt.

(4) Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Auftraggeber die Teilleistungen abzunehmen. Die Gesamtabnahme darf nicht wegen Mängeln verweigert werden darf, die schon während der Teilabnahme zu erkennen waren.

§11 Sachmangelhaftung

(1) Allgemeines

a) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, Hard Copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

b) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung der Auftragnehmerin Software, Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Auftraggeber führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.

c) Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von § 12.

d) Die Auftragnehmerin kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an die Auftragnehmerin bezahlt hat.

e) Nimmt der Auftraggeber die Auftragnehmerin in Ansehung behaupteter Mängel in Anspruch, ist er verpflichtet, den aufgrund einer unberechtigten Mängelrüge entstandenen Aufwand (insbesondere zeitlicher Aufwand) zu erstatten. Grundlage ist die bei Vertragsschluss gültige Preistafel der Auftragnehmerin.

(2) Hardware

a) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsbereitschaft. Hinsichtlich gebrauchter Ware wird keine Sachmangelhaftung übernommen.

(3) Software der Auftraggeberin

a) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahr. Die Frist beginnt mit Lieferung des ersten Vervielfältigungsstücks des Lizenzgegenstands. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Lieferung zu laufen.

b) Die von der Auftragnehmerin hergestellte und überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

c) Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat die Auftragnehmerin das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines workaround erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist die Auftragnehmerin unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.

(4) Werkleistungen

a) Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von einem Jahr nach der Abnahme der Werkleistungen oder der Programmierung gemäß § 7.

b) Die Auftragnehmerin behält sich vor, Mängel durch Änderung des Werks oder durch Austausch mit einem anderen gleichartigen Werk zu beseitigen. Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin bei der Beseitigung unterstützen und insbesondere Rechner, Räume und Telekommunikationsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Auftragnehmerin kann verlangen, dass das Personal des Auftraggebers übersandte Programmteile mit Korrekturen („BUG fixes“) einspielt.

c) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mängel von Dritten beseitigen zu lassen, wenn nicht die Mängelbeseitigung durch Auftragnehmerin ausdrücklich abgelehnt wurde und hierfür Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

§12 Haftung

(1) Die Auftragnehmerin haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (d):

(a) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Auftragnehmerin verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (d) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.

(b) Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Auftragnehmerin oder seine Erfüllungsgehilfen.

(c) Die Auftragnehmerin haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die Auftragnehmerin bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.

(d) Die Auftragnehmerin haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch die Auftragnehmerin oder seine Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrag waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn die Auftragnehmerin diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Auftraggeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.

(2) Die Auftragnehmerin haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

(3) Die Haftung für Sachschäden ist auf die Höhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der Auftragnehmerin beschränkt.

(4) Eine weitere Haftung der Auftragnehmerin ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

§13 Kündigung

(1) Dienst- oder Werkverträge mit einer festen Laufzeit sind vorzeitig nicht ordentlich kündbar. Bei einer ordentlichen Kündigung des Auftraggebers ist dieser Verpflichtet, das bis zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbarte Entgelt zu entrichten.

(2) Eine außerordentliche Kündigung eines Vertrags mit fester Laufzeit ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt zugunsten der Auftragnehmerin insbesondere vor, wenn der Auftraggeber für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der monatlichen Rechnung in Verzug ist oder der Auftraggeber in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monatstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Rechnungen in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Höhe zweier monatlicher Mindestumsätze erreicht.

(3) Hat die Auftragnehmerin das Vertragsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 vorzeitig gekündigt, so hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin Schadenersatz als Einmalbetrag dergestalt zu leisten, dass die gesamten monatlichen Entgelte für die Zeit bis zum Ende der vereinbarte Laufzeit abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 30% abgerechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt es nachgelassen, das Vorliegen höherer ersparter Aufwendungen darzulegen und im Falle des Bestreitens durch den Vermieter zu beweisen.

(4) Dienst- oder Werkverträge auf unbestimmte Zeit können von beiden Parteien unter Einhaltung von einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(5) Sofern dem Auftraggeber Gegenstände zur Miete überlassen wurden, sind diese an die Auftraggeberin zurückzugeben. Die Rückgabefrist beträgt zwei Wochen ab Zugang der außerordentlichen Kündigung beim Auftraggeber. Bei einer ordentlichen Kündigung beträgt die Rückgabefrist zwei Wochen nach Ende der Vertragslaufzeit. Gibt der Auftraggeber die überlassenen Gegenstände nicht fristgerecht an die Auftragnehmerin zurück, ist diese berechtigt, diese dem Auftraggeber zum aktuellen Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen.

§14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.

(2) Gerichtsstand ist der Sitz der Auftragnehmerin. Der Auftragnehmerin bleibt nachgelassen auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(3) Alle Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegen dem diese Bedingungen ergänzenden, deutschen Recht. Eine Anwendung des UN-Kaufrechts -CISG- ist ausgeschlossen.

§15 Schriftform, Salvatorische Klausel

(1) Eine wirksame Änderung oder Ergänzung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf einer schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Dies gilt insbesondere auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen ungültig unwirksam oder nichtig sein oder nach Vertragsabschluss werden, bleibt die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingungen treten in diesem Fall wirksame, der wirtschaftlichen Zielsetzung dieser Bedingungen am nächsten kommende Bestimmungen.

Stand 01.03.2020